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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 97 97)

Zusammenfassung des Urteils V 97 97: Verwaltungsgericht

A teilte sein landwirtschaftliches Grundstück in 11 kleinere Parzellen und verkaufte sie an B. Vor Gericht wurde entschieden, dass die Grundstücke nicht dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterliegen. Das Gericht stellte fest, dass auch die Grösse der Grundstücke nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Eine frühere Parzellierung vor Inkrafttreten des Gesetzes sollte nicht dazu führen, dass das Gesetz umgangen wird. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Parzellierung vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht dazu führt, dass das Gesetz nicht angewendet wird. Die Beschwerdeführer konnten keine Argumente vorbringen, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 97 97

Kanton:LU
Fallnummer:V 97 97
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 97 97 vom 25.11.1997 (LU)
Datum:25.11.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 2, Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für kleinere landwirtschaftliche Grundstücke. Die Veräusserung mehrerer kleinerer Grundstücke, die zu keinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, desselben Eigentümers an denselben Erwerber ist auch dann nicht bewilligungspflichtig, wenn die Grundstücke kurz vor Inkrafttreten des BGBB parzelliert wurden mit dem Ziel, diese vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen.
Schlagwörter: Grundstück; Grundstücke; Recht; Inkrafttreten; Zerstückelung; Parzellierung; Gesetzes; Bodenrecht; Geltungsbereich; Gewerbe; Bundesgericht; Zweck; Zerstückelungsverbot; Parzellen; Verwaltungsgericht; Zeitpunkt; Rechtsgeschäft; Grösse; Vorgehensweise; Grundbuch; Standpunkt; Eigentümer; Zerstückelungsverbots; Nichtrückwirkung; Abweichen
Rechtsnorm: Art. 702 ZGB ;
Referenz BGE:123 III 233; 123 III 238;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 97 97

A teilte kurz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1995 (BGBB) sein landwirtschaftliches Grundstück in 11 kleinere Parzellen im Halte von weniger als 25 Aren auf. Am 3. Juni 1996 verkaufte er die Grundstücke an B. Vor Verwaltungsgericht stellte sich die Frage, ob die Grundstücke im heutigen Zeitpunkt dem BGBB unterstehen und das Rechtsgeschäft zwischen A und B bezüglich dieser Grundstücke dem Bewilligungsverfahren gemäss BGBB unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Frage verneint.

Aus den Erwägungen:

3. - Unbestritten ist, dass die fraglichen Grundstücke ausserhalb der Bauzone liegen und zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, womit die ersten beiden Voraussetzungen für die Unterstellung unter das BGBB erfüllt sind (Art. 2 Abs. 1 BGBB). Streitig ist allein, ob die Grundstücke auch hinsichtlich ihrer Grösse in den Geltungsbereich des BGBB fallen. Nach Art. 2 Abs. 3 BGBB gilt das Gesetz nicht für kleine Grundstücke von weniger als 10 Aren Rebland bzw. 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Die Beschwerdeführer stellen in diesem Zusammenhang weder in Abrede, dass die fraglichen Grundstücke keinem landwirtschaftlichen Gewerbe zugehören, noch dass jedes einzelne von ihnen weniger als 25 Aren umfasst. Sie wollen die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 BGBB aber dahin verstanden wissen, dass die Flächen kleiner, zusammenhängender Grundstücke, die im Eigentum derselben Person stehen, zusammengezählt werden müssten und dem BGBB nur dann nicht unterstünden, wenn das Mass von 25 Aren im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Eigentümers insgesamt nicht erreicht werde. Diese als Additionsmethode bezeichnete Vorgehensweise werde sowohl vom Eidgenössischen Amt für Grundbuchund Bodenrecht als auch vom Bundesamt für Raumplanung mit Nachdruck gestützt.

a) Das Bundesgericht hat diesen Standpunkt indessen unlängst in BGE 123 III 233 mit eingehender und überzeugender Begründung verworfen. Es hatte zu beurteilen, ob sechs Parzellen von je weniger als 25 Aren, die bis 22. Dezember 1993 ein einziges Grundstück gebildet hatten und die nunmehr von ihrem Eigentümer in einem einheitlichen Rechtsgeschäft an denselben Käufer veräussert werden sollten, dem Geltungsbereich des BGBB unterliegen. Das Gericht erwog, Parzellierungen, die vor Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuchamt angemeldet worden seien, müssten hingenommen werden, weil der Gesetzgeber eine Rückwirkung des Zerstückelungsverbots ausgeschlossen habe (Art. 95 Abs. 1 BGBB). Die ausdrücklich vorgesehene Nichtrückwirkung nehme mit andern Worten Zerstückelungen bewusst in Kauf, die nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zulässig sein würden. Das Bundesgericht folgerte daraus, dass selbst eine verbindlich festgestellte Absicht, durch Parzellierung kurz vor Inkrafttreten des BGBB die Bewilligungspflicht für ein bestimmtes, später abzuschliessendes Erwerbsgeschäft zu unterlaufen, ein ausnahmsweises Abweichen von der in Art. 2 Abs. 3 BGBB enthaltenen Regelung nicht rechtfertigen könne. Aus der Sicht des geltenden Rechts setzte ein solches Abweichen - wenn überhaupt - das Ausnützen einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die hier nach dem Gesagten nicht vorliege (Art. 95 Abs. 1 BGBB), und von der früheren Rechtslage her gesehen könne deren Ausnutzung höchstens dann als treuwidrig missbräuchlich erscheinen, wenn sie dem Zweck der Gesetzesbestimmungen über die Zerstückelung (vgl. z.B. Art. 702 ZGB) zuwidergelaufen wäre, von denen es hier aber offenbar gar keine keine anwendbaren gegeben habe, weshalb die Zerstückelung als von der Freiheit, über Grundeigentum rechtlich zu verfügen, geschützt betrachtet werden müsse. Sei die günstige Rechtsstellung in diesem Sinne nicht widerrechtlich geschaffen worden, könne es nicht untersagt sein, aus ihr Rechte herzuleiten. Das Gleichbehandlungsgebot werde dabei selbstredend nicht beeinträchtigt, soweit jeder Rechtsunterworfene dieselbe Handlungsmöglichkeit gehabt habe (BGE 123 III 238ff. Erw. 2d und e mit Hinweisen).

b) Gleich verhält es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall. Auch wenn in der Tat vieles darauf hindeutet, dass die noch vor Inkrafttreten des BGBB durchgeführte Parzellierung im Hinblick auf das neue Bodenrecht erfolgte mit dem Ziel, die Grundstücke von dessen Geltungsbereich auszunehmen, ändert dies nichts daran, dass das BGBB aufgrund des klaren und unmissverständlichen Wortlauts von Art. 2 Abs. 3 BGBB bzw. der Nichtrückwirkung des Zerstückelungsverbots (Art. 95 Abs. 1 BGBB) hier nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführer selbst räumen ein, dass die unter altem Recht vorgenommene Parzellierung infolge der Unzulässigkeit der positiven Vorwirkung an sich nicht beanstandet werden könne. Es muss nach dem Gesagten deshalb hingenommen werden, dass durch eine solche Vorgehensweise der mit dem Gesetz verfolgte Zweck (Art. 1 Abs. 1 BGBB) unterlaufen werden kann. Dabei handelt es sich jedoch bloss um ein begrenztes Problem, sind doch nur Grundstücke betroffen, die vor Inkrafttreten des BGBB parzelliert worden sind. Einer nachträglichen Parzellierung steht nunmehr das Zerstückelungsverbot nach Art. 58 BGBB entgegen.

c) Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was zu einer andern Beurteilung Anlass gibt. So ist es entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung durchaus denkbar und mit dem Zweck des Gesetzes ohne weiteres vereinbar, dass die wegen ihrer geringen Grösse dem BGBB nicht unterstehenden Grundstücke im Rahmen des Bauvorhabens des Erwerbers - soweit es sich als zonenkonform erweist, was hier nicht zu beurteilen ist - zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB zusammengefügt werden könnten. Daraus lässt sich für die Belange der Beschwerdeführer indessen nichts herleiten. Im heutigen, massgebenden Zeitpunkt unterstehen die Grundstücke dem BGBB nicht. Inwiefern es sich dabei um eine paradoxe Situation handeln soll, wie geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar. Alsdann vermögen auch die wiederholten Hinweise auf die von verschiedener Seite geäusserte abweichende Auffassung am Ergebnis nichts zu ändern, so namentlich die vom Februar 1994, publiziert in: ZBGR 75/1994 S. 88ff., S. 116 Ziff. 4.23, sowie Bandli im Kommentar zum BGBB, N 31 zu Art. 2 BGBB). Das Bundesgericht hat sich im zitierten Entscheid eingehend mit diesem Standpunkt auseinandergesetzt und ihn als unzutreffend beurteilt. Dem ist hier nichts beizufügen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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